Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 392 Obergrenzen für Beförderungsämter
Stand: 10.01.2020
Bei der Bundesagentur können die nach § 17a Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zulässigen Obergrenzen für Beförderungsämter nach Maßgabe sachgerechter Bewertung überschritten werden, soweit dies zur Vermeidung von Verschlechterungen der Beförderungsverhältnisse infolge einer Verminderung von Planstellen erforderlich ist.
Änderungsverlauf
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 392 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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23.03.2002 Ausfertigung
§ 392 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I 1130)
BGBl. 2002 I S. 1130
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